SONSTIGES

13.01.2026

Ausländisches Recht vor deutschen Gerichten und warum der BGH Entscheidungen kaum überprüft

Immer wieder sehen sich deutsche Gerichte mit Fällen konfrontiert, die nicht allein nach deutschem Recht zu beurteilen sind. In grenzüberschreitenden Vertragsverhältnissen oder internationalen Streitigkeiten kann sich die Anwendung ausländischen Rechts ergeben, sei es, weil die Parteien dieses Recht ausdrücklich im Vertrag vereinbart haben, sei es, weil die maßgeblichen Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts auf eine ausländische Rechtsordnung verweisen.

Muss ein deutsches Gericht ausländisches Recht anwenden, bleibt es dabei nicht bei einer bloßen Bezugnahme. Nach § 293 ZPO ist das Gericht verpflichtet, den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts von Amts wegen zu ermitteln. Es muss also selbst klären, welche gesetzlichen Regelungen gelten, wie sie ausgelegt werden und welche Rechtsprechung dazu existiert. Diese Pflicht zur eigenständigen Rechtsfindung ist für die Praxis von großer Bedeutung. Sie wirft zugleich die Frage auf, wie solche Feststellungen später noch überprüft werden können.

Genau hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 20. Februar 2025 (Az. I ZB 26/24) wichtige Klarstellungen getroffen.

Keine inhaltliche Kontrolle durch den BGH

Für Laien ist besonders wichtig zu verstehen, was der BGH in einem solchen Fall nicht prüft. Gelangt ein Verfahren durch Revision oder Rechtsbeschwerde zu ihm, kontrolliert der BGH nicht, ob das vorinstanzliche Gericht das ausländische Recht inhaltlich richtig angewandt hat. Er entscheidet also nicht neu, wie etwa französisches, belgisches oder italienisches Recht auszulegen ist. Der Bundesgerichtshof ist keine „Superinstanz“ für fremdes Recht.

Mit anderen Worten:
Der BGH fragt nicht:

Hat das Gericht das ausländische Recht richtig verstanden?

Diese Frage bleibt grundsätzlich unbeantwortet.

Was der BGH stattdessen prüft

Stattdessen beschränkt sich die Kontrolle auf einen rein formalen Punkt. Der BGH prüft lediglich, ob das Gericht seiner Pflicht zur Ermittlung des ausländischen Rechts ordnungsgemäß nachgekommen ist. Juristisch formuliert geht es darum, ob das Gericht „pflichtgemäß“ vorgegangen ist.

Vereinfacht gesagt stellt der BGH also nur die Frage:

Hat das Gericht sorgfältig gearbeitet?

Nicht aber:

War das Ergebnis richtig?

Konkret bedeutet das:
Der BGH schaut darauf, ob sich das Gericht überhaupt ernsthaft mit dem ausländischen Recht befasst hat. Hat es einschlägige Gesetzestexte herangezogen? Wurden Übersetzungen, ausländische Gerichtsentscheidungen oder Fachliteratur berücksichtigt? Oder hat das Gericht das fremde Recht nur oberflächlich behandelt und naheliegende Erkenntnisquellen außer Acht gelassen?

Nur wenn hier methodische Fehler vorliegen – etwa wenn offensichtlich verfügbare Quellen ignoriert wurden oder keinerlei echte Recherche stattgefunden hat – kann der BGH eingreifen.

Keine „Richtigkeitskontrolle“

Ob das Gericht das ausländische Recht anschließend überzeugend ausgelegt oder vielleicht missverstanden hat, spielt im Rechtsmittelverfahren keine Rolle. Selbst wenn eine andere Auslegung nähergelegen hätte oder fachlich überzeugender gewesen wäre, bleibt die Entscheidung bestehen, solange das Gericht seine Ermittlungspflicht ernsthaft und vertretbar erfüllt hat.

Juristen sprechen hier von einer stark eingeschränkten Überprüfung. Materielle Fehler – also ein möglicherweise falsches Rechtsverständnis – sind nicht angreifbar. Zulässig ist allein eine sogenannte Verfahrensrüge. Diese muss darlegen, dass das Gericht seine Pflicht zur Ermittlung des ausländischen Rechts verletzt hat.

Hohe Hürden für Rechtsmittel

Diese strenge Begrenzung erklärt, warum Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die auf ausländischem Recht beruhen, häufig geringe Erfolgsaussichten haben. Wer angreifen will, muss nicht beweisen, dass das Gericht falsch entschieden hat, sondern dass es unzureichend ermittelt hat. Das ist in der Praxis deutlich schwieriger.

Für die Prozesspraxis bedeutet das zugleich: Wer sich auf ausländisches Recht beruft, sollte bereits in der ersten Instanz aktiv werden. Gesetzestexte, Übersetzungen, Rechtsprechung und Literatur sollten frühzeitig vorgelegt und strukturiert erläutert werden. Unterbleibt dies, fehlt später regelmäßig die Grundlage für eine erfolgreiche Verfahrensrüge.

Fazit

Der Beschluss des BGH macht deutlich, dass Entscheidungen deutscher Gerichte, die auf ausländischem Recht beruhen, revisionsrechtlich weitgehend „kontrollfest“ sind. Der Bundesgerichtshof überprüft nicht, ob das ausländische Recht richtig angewandt wurde, sondern nur, ob das Gericht bei der Ermittlung sorgfältig und methodisch korrekt vorgegangen ist.

 

Gerhard Greiner

Rechtsanwalt