Arbeitsrecht
17.01.2026
Sozialgericht Osnabrück: Schaufensterdekoration ist keine Kunst im Sinne des KSVG
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Urteil vom 25.09.2025 – S 11 KR 258/21Rechtlicher HintergrundNach § 24 Abs. 2 Nr. 1 KSVG sind Unternehmer verpflichtet, Künstlersozialabgaben zu zahlen, wenn sie selbstständige Künstler beauftragen, die für betriebliche Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit erbringen. Voraussetzung ist also, dass es sich tatsächlich um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Gesetzes handelt. SachverhaltEin Bestattungsunternehmen ließ seine Schaufenster regelmäßig von einem selbstständigen Schauwerbegestalter dekorieren. Nach einer Prüfung forderte die Künstlersozialkasse rückwirkend Abgaben in Höhe von rund 238 Euro. Das Unternehmen klagte gegen den Bescheid. EntscheidungDas Sozialgericht Osnabrück gab dem Unternehmen Recht. Die Schaufensterdekoration sei keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Maßgeblich sei, dass die Tätigkeit überwiegend handwerklich geprägt sei und auf manuellen Fertigkeiten beruhe. Kreative Elemente allein reichten nicht aus, um eine künstlerische Leistung anzunehmen. Das Gericht stützte sich u. a. auf die Gesetzesmaterialien und den sogenannten Künstlerbericht von 1975, in dem Schauwerbegestaltung nicht als Kunstform aufgeführt wird. Auch sei der Dekorateur nicht als Künstler anerkannt gewesen, habe keine Ausstellungen durchgeführt und sein Gewerbe als Dekorationsservice betrieben. KonsequenzMangels künstlerischer Tätigkeit bestand keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 KSVG. Der Beitragsbescheid der Künstlersozialkasse war rechtswidrig. |