Arbeitsrecht

17.01.2026

Sozialgericht Osnabrück: Schaufensterdekoration ist keine Kunst im Sinne des KSVG

Urteil vom 25.09.2025 – S 11 KR 258/21

Rechtlicher Hintergrund

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 KSVG sind Unternehmer verpflichtet, Künstlersozialabgaben zu zahlen, wenn sie selbstständige Künstler beauftragen, die für betriebliche Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit erbringen. Voraussetzung ist also, dass es sich tatsächlich um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des Gesetzes handelt.

Sachverhalt

Ein Bestattungsunternehmen ließ seine Schaufenster regelmäßig von einem selbstständigen Schauwerbegestalter dekorieren. Nach einer Prüfung forderte die Künstlersozialkasse rückwirkend Abgaben in Höhe von rund 238 Euro. Das Unternehmen klagte gegen den Bescheid.

Entscheidung

Das Sozialgericht Osnabrück gab dem Unternehmen Recht. Die Schaufensterdekoration sei keine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Maßgeblich sei, dass die Tätigkeit überwiegend handwerklich geprägt sei und auf manuellen Fertigkeiten beruhe. Kreative Elemente allein reichten nicht aus, um eine künstlerische Leistung anzunehmen.

Das Gericht stützte sich u. a. auf die Gesetzesmaterialien und den sogenannten Künstlerbericht von 1975, in dem Schauwerbegestaltung nicht als Kunstform aufgeführt wird. Auch sei der Dekorateur nicht als Künstler anerkannt gewesen, habe keine Ausstellungen durchgeführt und sein Gewerbe als Dekorationsservice betrieben.

Konsequenz

Mangels künstlerischer Tätigkeit bestand keine Abgabepflicht nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 KSVG. Der Beitragsbescheid der Künstlersozialkasse war rechtswidrig.