Arbeitsrecht
17.09.2026
Bundesarbeitsgericht: Urteil zur Reichweite des Auskunftsanspruchs des Arbeitgebers bei sog. Annahmeverzug
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2026, Az. 5 AZR 37/25 Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer, der Annahmeverzugsvergütung verlangt, Auskunft darüber verlangen kann, welche Stellenangebote ihm von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter unterbreitet wurden und welchen Inhalt diese hatten. Ein weitergehender selbständig einklagbarer Anspruch auf Auskunft darüber, ob, wie und mit welchem Ergebnis sich der Arbeitnehmer auf diese Stellen beworben hat, besteht dagegen nicht. In der öffentlichen Diskussion wurde daraus teilweise gefolgert, der Auskunftsanspruch des Arbeitgebers werde damit zu einem „stumpfen Schwert“. Bei genauerer Betrachtung der Entscheidung trifft dies jedoch nicht zu. Das Bundesarbeitsgericht geht von einer abgestuften Darlegungslast aus. Zunächst muss der Arbeitgeber konkrete geeignete und zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten darlegen. Will er sich hierfür auf Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters stützen, kann er vom Arbeitnehmer Auskunft über diese Stellenangebote und deren Inhalt verlangen. Sind diese Stellenangebote im Prozess konkret benannt, ist der Arbeitnehmer am Zug: Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast muss er erläutern, wie er auf die Vermittlungsvorschläge reagiert hat, welche Bewerbungsbemühungen er unternommen hat und mit welchem Ergebnis. Einen gesonderten Auskunftsanspruch benötigt der Arbeitgeber hierfür gerade nicht. Die Entscheidung schwächt die Position des Arbeitgebers daher nicht in dem Maße, wie es die Überschrift in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts „Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen“ zunächst vermuten lässt. Der Arbeitgeber benötigt zunächst nur die Informationen über die konkreten Vermittlungsvorschläge. Die Erklärung zu seinem weiteren Verhalten muss anschließend der Arbeitnehmer im Annahmeverzugsprozess selbst liefern. Für die Praxis bleibt es deshalb sinnvoll, bei Annahmeverzugsforderungen Auskunft über die Vermittlungsvorschläge der Arbeitsverwaltung und deren Inhalt zu verlangen.
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