Arbeitsrecht

09.12.2020

Arbeitsgericht Stuttgart: Einführung von Kurzarbeit in einem betriebsratslosen Unternehmen grundsätzlich auch über eine außerordentliche Änderungskündigung möglich.

Mit Urteil vom 22.10.2020 (Az. 11 Ca 2950/20) hat das Arbeitsgericht Stuttgart entschieden, dass in einem betriebsratslosen Unternehmen Kurzarbeit sowohl durch eine ordentliche als auch eine außerordentliche Änderungskündigung wirksam angeordnet werden kann.

Allerdings muss eine solche fristlose Änderungskündigung verhältnismäßig sein. Dies sei dann der Fall, wenn

  • der Arbeitgeber eine gewisse Ankündigungsfrist einhält (eine Vorlauffrist von über drei Wochen hielt das Arbeitsgericht für angemessen);
  • ausdrücklich vorausgesetzt wird, dass der Arbeitgeber nur dann ein Recht zur Einführung von Kurzarbeit hat, wenn die persönlichen Voraussetzungen des KUG nach §§ 95, 96 Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) vorliegen;
  • die Einführungsmöglichkeit von Kurzarbeit zeitlich begrenzt ist
  • und alle anderen milderen Mittel ausgeschöpft sind (insbesondere muss der Arbeitgeber zuvor versucht haben, Kurzarbeit durch einvernehmliche Regelung mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer einzuführen).

Die Entscheidung des ArbG Stuttgart ist ein Novum und dürfte für etliche Unternehmen eine Erleichterung sein.