HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT

30.04.2025

Gründungsgesellschafter haften für fehlerhafte Fondsprospekte – BGH stärkt Anlegerschutz

Mit Urteil vom 5. November 2024 (Az. XI ZR 251/22) hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass Gründungsgesellschafter einer Fondsgesellschaft für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in einem Verkaufsprospekt haften können. Geklagt hatte ein Anleger, der 2010 Anteile an einem Fonds zur Bewirtschaftung brasilianischer Regenwaldflächen gezeichnet hatte. Er machte Schadensersatz geltend, weil der übergebene Prospekt seiner Ansicht nach irreführende Informationen enthielt.

Der BGH bejahte eine Haftung der geschäftsführenden Kommanditistin nach spezialgesetzlichen Prospekthaftungsregelungen (§ 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F.) und bekräftigte darüber hinaus, dass eine Haftung auch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) in Betracht komme. Entscheidend war im konkreten Fall, dass die Gründungsgesellschafterin den Vertrieb der Fondsanteile organisiert und dadurch besonderes Vertrauen bei den Anlegern geschaffen hatte.

Das Urteil stärkt den Anlegerschutz und unterstreicht die Verantwortung von Initiatoren und Vertriebsgesellschaften bei der Gestaltung und Verbreitung von Kapitalanlageprospekten.

Fazit und Empfehlung

Für Anleger bedeutet das Urteil eine verbesserte Möglichkeit, bei fehlerhaften oder irreführenden Prospektangaben Schadensersatzansprüche direkt gegen die Gründungsgesellschafter geltend zu machen. Kapitalanlagegesellschaften und deren Initiatoren sollten sicherstellen, dass ihre Verkaufsunterlagen vollständig, klar und rechtlich einwandfrei sind – andernfalls drohen haftungsrechtliche Konsequenzen auch Jahre nach der Zeichnung.