HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
02.10.2026
UN-Kaufrecht: AGB und Schiedsgerichtsvereinbarungen im internationalen Kaufvertrag
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Bei internationalen Kaufverträgen stellt sich häufig die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB's) wirksam Vertragsbestandteil geworden sind. Besondere Bedeutung gewinnt dies, wenn die AGB eine Rechtswahl, Haftungsbeschränkungen oder eine Schiedsgerichtsklausel enthalten. Ist auf den Kaufvertrag das UN-Kaufrecht (CISG) anwendbar, gelten für die Einbeziehung und Auslegung von AGB andere Regeln als im rein deutschen Kaufrecht. Einbeziehung von AGB nach dem CISGDie Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen richtet sich bei einem dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag autonom nach dem CISG. Maßgeblich sind insbesondere Art. 8 sowie Art. 14 ff. CISG. Die deutschen Vorschriften über die Einbeziehung von AGB finden auf diese Frage nicht unmittelbar Anwendung. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 31. Oktober 2001, Az. VIII ZR 60/01, entschieden, dass durch Auslegung nach Art. 8 CISG zu bestimmen ist, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil eines Angebots geworden sind. Erforderlich ist zunächst, dass für den Vertragspartner erkennbar ist, dass der Verwender seine AGB in den Vertrag einbeziehen will. Darüber hinaus muss der Vertragspartner eine zumutbare Möglichkeit erhalten, vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Ein bloßer Hinweis auf die Existenz Allgemeiner Geschäftsbedingungen genügt daher nicht ohne Weiteres. Von Bedeutung können allerdings auch die Vertragsverhandlungen, frühere Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, bestehende Gepflogenheiten oder internationale Handelsbräuche sein. Auch die Auslegung richtet sich nach dem CISGSind Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen, richtet sich auch ihre Auslegung grundsätzlich autonom nach dem UN-Kaufrecht. Mit „Auslegung“ ist gemeint, welchen konkreten Inhalt und welche Reichweite eine Klausel hat. Es geht also darum, wie eine bestimmte Formulierung zu verstehen ist und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Beispiel: Eine Klausel kann vorsehen, dass „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag“ einem Schiedsgericht unterliegen. Dann stellt sich bei der Auslegung etwa die Frage, ob damit nur Ansprüche unmittelbar aus dem Kaufvertrag gemeint sind oder auch Schadensersatzansprüche, Rückabwicklungsansprüche oder Streitigkeiten über die Wirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen. Maßgeblich ist insbesondere Art. 8 CISG. Entscheidend ist zunächst ein tatsächlich übereinstimmendes Verständnis der Parteien. Fehlt ein solches, kommt es darauf an, wie eine vernünftige Person in der Stellung des Erklärungsempfängers die Klausel unter den gegebenen Umständen verstehen durfte. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Vertragsverhandlungen, das Verhalten der Parteien, bestehende Gepflogenheiten und sonstige Begleitumstände zu berücksichtigen. Damit gilt: Einbeziehung und Auslegung der AGB richten sich nach dem CISG. Inhaltskontrolle nach dem anwendbaren nationalen RechtAnders verhält es sich mit der Frage, ob eine wirksam einbezogene Klausel auch inhaltlich wirksam ist. Mit „Inhaltskontrolle“ ist gemeint, ob eine Klausel trotz wirksamer Einbeziehung rechtlich Bestand hat. Eine Vertragsbestimmung kann also Teil des Vertrages geworden sein und dennoch unwirksam sein, weil sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, unklar formuliert ist oder gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstößt. Die Inhaltskontrolle beantwortet damit nicht die Frage, ob eine Klausel Vertragsbestandteil geworden ist oder wie sie zu verstehen ist, sondern ob ihr Inhalt rechtlich zulässig ist. Das CISG regelt nach Art. 4 Satz 2 lit. a grundsätzlich nicht die Gültigkeit des Vertrages oder einzelner Vertragsbestimmungen. Die Inhaltskontrolle einer AGB-Klausel richtet sich deshalb nach dem nationalen Recht, das aufgrund der einschlägigen kollisionsrechtlichen Vorschriften auf die betreffende Frage Anwendung findet. Ist deutsches Recht maßgeblich, kommen insbesondere die §§ 307 ff. BGB unter Berücksichtigung der Besonderheiten des unternehmerischen Geschäftsverkehrs zur Anwendung. Ist dagegen aufgrund der kollisionsrechtlichen Regeln das Recht eines anderen Staates anwendbar, richtet sich die inhaltliche Wirksamkeit der Klausel nach diesem Recht. Gilt beispielsweise französisches Recht, ist also nach französischem Recht zu prüfen, ob die betreffende AGB-Klausel wirksam ist. Die Prüfung lässt sich deshalb vereinfacht so zusammenfassen: Einbeziehung: Gilt die Klausel überhaupt? Besonderheit: Schiedsgerichtsklauseln in AGBBesondere Regeln gelten, wenn sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Schiedsgerichtsklausel befindet. Eine solche Klausel bestimmt, dass Streitigkeiten aus dem Vertrag nicht vor einem staatlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht entschieden werden sollen. Sie betrifft damit nicht nur den Inhalt des Kaufvertrages, sondern eine eigenständige verfahrensrechtliche Frage: Wer soll im Streitfall entscheiden? Aus diesem Grund wird die Schiedsvereinbarung rechtlich als selbständige Vereinbarung behandelt. Man spricht vom Autonomieprinzip der Schiedsvereinbarung. Die Schiedsvereinbarung hat damit ein eigenes rechtliches Schicksal und wird nicht einfach wie jede andere Klausel des Kaufvertrages behandelt. Das hat eine wichtige Folge: Auch wenn die Schiedsgerichtsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, wird nicht allein danach gefragt, ob diese AGB's insgesamt Bestandteil des Kaufvertrages geworden sind. Stattdessen ist gesondert zu prüfen, ob zwischen den Parteien überhaupt eine Vereinbarung darüber zustande gekommen ist, ihre Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu übertragen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Vertragspartner in hinreichender Weise auf die Schiedsgerichtsklausel hingewiesen wurde und eine zumutbare Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Im Ergebnis ähnelt diese Prüfung der Frage, ob AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Das liegt daran, dass oft dieselben tatsächlichen Umstände von Bedeutung sind: der Hinweis auf die Bedingungen, ihre Zugänglichkeit und die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Dogmatisch geht es jedoch um eine andere Frage. Bei der Einbeziehung von AGB wird geprüft, ob das Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil des Kaufvertrages geworden ist. Bei der Schiedsgerichtsklausel wird dagegen gesondert geprüft, ob überhaupt eine eigenständige Vereinbarung darüber zustande gekommen ist, Streitigkeiten einem Schiedsgericht zu übertragen. Fehlt es an einem ausreichenden Hinweis oder an einer zumutbaren Möglichkeit, von der Schiedsgerichtsklausel Kenntnis zu nehmen, wird regelmäßig schon keine Schiedsvereinbarung zustande gekommen sein. Der Bundesgerichtshof hat diese rechtliche Selbständigkeit der Schiedsvereinbarung mit Urteil vom 26. November 2020, Az. I ZR 245/19, ausdrücklich hervorgehoben. Erst wenn feststeht, dass eine Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen ist, stellen sich die weiteren Fragen, ob sie die erforderliche Form wahrt und auch materiell-rechtlich wirksam ist. Form der SchiedsvereinbarungIst eine Schiedsvereinbarung (grundsätzlich) zustande gekommen, ist gesondert zu prüfen, ob sie die gesetzlich vorgeschriebene Form wahrt. Nach § 1031 ZPO kann eine Schiedsvereinbarung insbesondere in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in einem Austausch von Schreiben oder anderen Nachrichten enthalten sein, durch den sich die Vereinbarung nachweisen lässt. Die Schiedsgerichtsklausel muss nicht unmittelbar im Hauptvertrag stehen. Sie kann sich auch in einem anderen Dokument, etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, befinden. § 1031 Abs. 3 ZPO lässt eine solche Bezugnahme ausdrücklich zu, wenn der Vertrag auf das andere Dokument in einer Weise verweist, dass die darin enthaltene Schiedsgerichtsklausel erfasst wird. Die Form ist dagegen nicht gewahrt, wenn sich die Schiedsgerichtsvereinbarung lediglich auf eine mündliche Absprache stützt und auch keine sonstige Dokumentation vorliegt, die den gesetzlichen Anforderungen genügt. Ebenso kann die Form fehlen, wenn zwar auf andere Unterlagen Bezug genommen wird, diese Bezugnahme aber den Anforderungen des § 1031 ZPO nicht genügt. Bei internationalen Schiedsgerichtsvereinbarungen sind zusätzlich die Formvorschriften des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu beachten. Die Formprüfung betrifft damit allein die Frage, ob eine bereits zustande gekommene Schiedsgerichtsvereinbarung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise dokumentiert worden ist. Materiell-rechtliche Wirksamkeit der SchiedsvereinbarungIst eine Schiedsgerichtsvereinbarung zustande gekommen und formwirksam, stellt sich anschließend die Frage, ob sie auch materiell-rechtlich wirksam ist. Damit ist gemeint, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung ihrem Inhalt nach rechtlich Bestand hat. Es geht also nicht mehr darum, ob die Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen haben oder in welcher Form dies geschehen ist. Geprüft wird vielmehr, ob die getroffene Vereinbarung nach dem dafür maßgeblichen Recht wirksam ist. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung kann etwa deshalb unwirksam sein, weil sie gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt, weil eine Partei beim Abschluss nicht wirksam vertreten war oder weil andere rechtliche Gründe ihrer Wirksamkeit entgegenstehen. Welche Rechtsordnung für diese Prüfung maßgeblich ist, richtet sich nach den besonderen kollisionsrechtlichen Regeln für Schiedsvereinbarungen. Maßgeblich kann insbesondere das Recht sein, dem die Parteien die Schiedsgerichtsvereinbarung unterstellt haben. Fehlt eine ausdrückliche Rechtswahl speziell für die Schiedsgerichtsvereinbarung, muss bestimmt werden, welches Recht auf die Schiedsgerichtsvereinbarung Anwendung findet. Diese Frage ist von dem auf den Kaufvertrag anwendbaren Recht zu unterscheiden, auch wenn beide Rechtsordnungen im Einzelfall übereinstimmen können. Praktische BedeutungDie Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen und insbesondere eine Schiedsgerichtsklausel wirksam vereinbart wurden, ist keine rein juristische Formalie. Sie kann darüber entscheiden, wo, nach welchen Verfahrensregeln und zu welchen Kosten ein späterer Rechtsstreit geführt werden muss. Ist eine Schiedsgerichtsvereinbarung wirksam, kann der Weg zu den staatlichen Gerichten versperrt sein. Stattdessen muss der Streit vor einem privaten Schiedsgericht ausgetragen werden. Ein solches Verfahren kann deutlich teurer sein, weil neben den eigenen Rechtsanwaltskosten regelmäßig auch Schiedsrichterhonorare und institutionelle Gebühren anfallen. Hinzu kommt, dass das Verfahren nach Regeln geführt werden kann, die einer Partei weniger vertraut sind als das staatliche Gerichtsverfahren. Fehlt eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung, stellt sich dagegen die Frage, welches staatliche Gericht international und örtlich zuständig ist. Davon kann abhängen, ob ein deutsches Gericht angerufen werden kann oder ob der Rechtsstreit im Ausland geführt werden muss. Auch das hat erhebliche praktische Folgen: Ein Verfahren im Ausland kann zusätzliche Übersetzungen, die Einschaltung ausländischer Rechtsanwälte, Reisekosten und einen höheren organisatorischen Aufwand erforderlich machen. Die Prüfung von AGB und Schiedsgerichtsklauseln und ggf. einer Schiedsgerichtsvereinbarung betrifft daher immer auch eine Zeit- und Kostenfrage. Schon vor Einleitung eines Verfahrens sollte geklärt werden,
Gerade bei internationalen Kaufverträgen kann diese Vorprüfung darüber entscheiden, ob ein Verfahren wirtschaftlich sinnvoll und prozessual richtig aufgesetzt ist.
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