Steuerrecht
17.09.2026
Bundesfinanzhof: Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen gesondert und zeitnah aufgezeichnet werden
|
|
BFH, Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 6/24 Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Selbständigen konkretisiert. Wer seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend machen möchte, muss diese einzeln und zeitnah gesondert aufzeichnen. Eine bloße Sammlung der Belege während des Jahres mit späterer Zusammenstellung im Rahmen der Steuererklärung genügt nicht. Nach Auffassung des Bundesfinanzhof können die Aufwendungen beispielsweise in einer besonderen Spalte der laufenden Ausgabenaufzeichnungen oder gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument erfasst werden. Im entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige die Belege zunächst lediglich gesammelt und die auf das Arbeitszimmer entfallenden Kosten erst bei Erstellung der Steuererklärung zusammengestellt. Der Bundesfinanzof hielt dies für nicht ausreichend. Auch die zusammengefasste Angabe der Aufwendungen in der Einnahmen-Überschussrechnung ersetzt die vorgeschriebene Einzelaufzeichnung nicht. Die Entscheidung zeigt, dass für den Betriebsausgabenabzug nicht nur die materiellen Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers maßgeblich sind. Auch die Form und der Zeitpunkt der Aufzeichnung können darüber entscheiden, ob die Aufwendungen steuerlich anerkannt werden. |