Die Einigungsstelle ist ein zentrales Instrument des deutschen Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts, das Konflikte zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verbindlich löst, wenn Verhandlungen über mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten scheitern. Gesetzlich verankert im §§ 76 BetrVG dient die Einigungsstelle als innerbetriebliche Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz.
In einer Einigungsstelle verhandeln die Parteien gemeinsam mit einem unparteiischen Vorsitzenden über strittige Fragen wie Arbeitszeitmodelle, Einsatz technischer Systeme oder Mitbestimmungsrechte. Ziel ist es, eine einvernehmliche Regelung zu erzielen; gelingt dies nicht, trifft die Einigungsstelle eine verbindliche Entscheidung, die einer Betriebsvereinbarung gleichsteht.
Die Einigungsstelle stärkt die konstruktive Zusammenarbeit im Betrieb, fördert Mitbestimmung und schützt vor langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen. Sie ist ein effektives Mittel zur Sicherstellung betrieblicher Handlungsfähigkeit, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat keine eigene Lösung finden.
Häufige Fragen zur Einigungsstelle
Was ist eine Einigungsstelle?
Die Einigungsstelle ist eine innerbetriebliche Schlichtungs- und Entscheidungsinstanz nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Sie wird tätig, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten nicht einigen können.
Wann wird eine Einigungsstelle eingesetzt?
Eine Einigungsstelle wird eingesetzt, wenn Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gescheitert sind und eine Einigung nicht auf anderem Wege erreicht werden kann. In diesen Fällen kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.
Wie ist eine Einigungsstelle zusammengesetzt?
Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat benannt werden, sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Der Vorsitzende wird einvernehmlich bestimmt oder durch das Arbeitsgericht eingesetzt.
Welche Rolle spielen Anwältinnen und Anwälte im Einigungsstellenverfahren?
Anwältinnen und Anwälte beraten und vertreten Arbeitgeber oder Betriebsräte im Einigungsstellenverfahren. Sie unterstützen bei der rechtlichen und strategischen Vorbereitung, nehmen an den Sitzungen der Einigungsstelle teil, vertreten die Interessen ihrer Mandanten gegenüber der Gegenseite und auch dem Vorsitzenden.
Ist der Spruch der Einigungsstelle verbindlich?
In mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ersetzt der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Er ist grundsätzlich verbindlich.
Kann der Spruch der Einigungsstelle gerichtlich überprüft werden?
Ja. Der Spruch der Einigungsstelle kann vor dem Arbeitsgericht überprüft werden, insbesondere wenn formelle Fehler vorliegen oder der gesetzliche Ermessensspielraum überschritten wurde.
Welche Kosten entstehen bei einem Einigungsstellenverfahren?
Die Kosten des Verfahrens, insbesondere für den Vorsitzenden und die Beisitzer, trägt in der Regel der Arbeitgeber. Dies gilt auch für notwendige Sach- und Verfahrenskosten.