Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Unternehmensnachfolge | München

Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Unternehmensnachfolge

Die Übertragung von Unternehmen und Vermögen auf die nächste Generation kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Ob durch Schenkung zu Lebzeiten oder im Erbfall: Eine frühzeitige Gestaltung kann helfen, steuerliche Belastungen zu begrenzen und Vermögenswerte langfristig zu erhalten.

Wir beraten Unternehmer, Gesellschafter und Privatpersonen bei der steuerrechtlichen Gestaltung der Vermögens- und Unternehmensnachfolge. Dabei berücksichtigen wir auch die gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge.

Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Die steuerliche Belastung bei einer Erbschaft oder Schenkung hängt insbesondere vom Wert des übertragenen Vermögens, dem Verwandtschaftsverhältnis und den geltenden Freibeträgen ab.

Durch eine vorausschauende Gestaltung können persönliche Freibeträge und gesetzliche Steuervergünstigungen gezielt genutzt werden. Auch die Verteilung des Vermögens auf mehrere Erwerber oder die zeitlich gestaffelte Übertragung können steuerliche Vorteile bieten.

Wir beraten bei der steuerrechtlichen Planung von Erbschaften und Schenkungen sowie bei der Gestaltung entsprechender Vermögensübertragungen.

Steuerliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge

Die Übertragung eines Unternehmens oder von Gesellschaftsanteilen an die nächste Generation stellt besondere Anforderungen. Neben der Fortführung des Unternehmens und der Sicherung seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit sind die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen zu berücksichtigen.

Das Erbschaftsteuerrecht sieht für begünstigtes Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Steuervergünstigungen vor. Diese hängen unter anderem von der Art des Vermögens sowie der Einhaltung gesetzlicher Behaltensfristen und gegebenenfalls von Lohnsummenvorgaben ab.

Rechtsanwalt Dr. Schröder berät bei der steuerlichen Gestaltung der Unternehmensnachfolge und der Übertragung von Gesellschaftsanteilen.

Vorweggenommene Erbfolge und Schenkungen zu Lebzeiten

Die Übertragung von Vermögen bereits zu Lebzeiten kann eine sinnvolle Alternative zur späteren Vererbung sein. Sie ermöglicht eine schrittweise Nachfolgeplanung und eröffnet Möglichkeiten, steuerliche Freibeträge mehrfach zu nutzen.

Dabei können auch Vorbehaltsrechte, insbesondere Nießbrauchsrechte, eine Rolle spielen. Sie ermöglichen es beispielsweise, Vermögenswerte zu übertragen und sich zugleich bestimmte Nutzungs- oder Ertragsrechte vorzubehalten.

Rechtsanwalt Dr. Schröder berät bei der steuerrechtlichen Gestaltung vorweggenommener Erbfolgeregelungen und der Übertragung von Immobilien, Gesellschaftsanteilen und sonstigem Vermögen.

Bewertung von Unternehmen und Vermögen

Für die Berechnung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer ist die steuerliche Bewertung des übertragenen Vermögens von entscheidender Bedeutung.

Bei Immobilien, Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen kann die Ermittlung des steuerlichen Werts komplex sein. Unterschiedliche Bewertungsverfahren und gesetzliche Vorgaben können zu erheblichen Unterschieden bei der Steuerbelastung führen.

Rechtsanwalt Dr. Schröder berät zu den steuerrechtlichen Bewertungsfragen und den rechtlichen Möglichkeiten, unzutreffende Bewertungen überprüfen zu lassen.

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Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Unternehmensnachfolge

Die Freibeträge richten sich nach dem persönlichen Verhältnis zwischen Erblasser beziehungsweise Schenker und Erwerber. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der persönliche Freibetrag grundsätzlich 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro und für Enkel regelmäßig 200.000 Euro.

Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das Erbschaftsteuerrecht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von 85 Prozent oder sogar 100 Prozent vor. Entscheidend sind insbesondere die Art des Vermögens sowie die Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen und Fristen.

Durch Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich Vermögensübertragungen frühzeitig gestalten und steuerliche Freibeträge gezielt nutzen. Zugleich können sich Übertragende bestimmte Rechte, beispielsweise einen Nießbrauch, vorbehalten.

Die Bewertung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes. Je nach Art und Nutzung der Immobilie kommen unterschiedliche Bewertungsverfahren zur Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Besteht in Deutschland eine unbeschränkte Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht, kann grundsätzlich auch ausländisches Vermögen erfasst werden. Eine mögliche Doppelbesteuerung ist gesondert zu prüfen.